Welche steuerlichen Belastungen kommen auf mich zu?

 

  1. Wertzuwachssteuer (Plusvalía)

 

Die Steuer bezieht sich auf den Wertzuwachs von Grund und Boden seit dem letzten Erwerbsvorgang oder sonstigen Übertragungen. Berechnungsgrundlage ist der Katasterwert, welcher der jährlichen Gemeindesteuerquittung entnommen werden kann. Eine Ermäßigung von bis zu 95% des vollen Steuersatzes gibt es bei einer Übertragung bei verwandtschaftlichen Verhältnissen. Diese sind gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad. Darüber hinaus werden bei Grundstücksübertragungen, bei denen festgestellt wird, dass keine Wertsteigerung auf Grund der Differenz zwischen dem Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übertragung und dem Zeitpunkt des Erwerbs vorliegt, nicht besteuert. 

 

 

  1. Gewinnsteuer

 

Der Veräusserungsgewinn unterliegt der Einkommenssteuer und wird wie folgt besteuert:

Bemessungsgrundlage in Euro Steuersatz 19 %

Der Gewinn wird grundsätzlich aus der Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkaufspreis bestimmt. Darüber hinaus finden diverse Punkte Berücksichtigung:

  • Kosten und Steuern im Zusammenhang mit der Anschaffung (Grunderwerbs- oder Mehrwertsteuer, Notargebühren, Registerkosten, Anwaltsgebühren, Bankgebühren etc.)
  • Maklercourtage
  • Aufwendungen für Wertverbesserungen, die durch Rechnungen nachweisbar und –sofern erforderlich – mit behördlicher Genehmigung erfolgt sind (Heizungseinbau, neue Fenster, Sanierungen etc.)

Des Weiteren gibt es zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, hier ist ein kompetenter Ansprechpartner gefordert.

Bei einem Erwerb von Nicht-Residenten ist der Käufer verpflichtet, 3 % des beurkundeten Verkaufspreises einzubehalten und als Vorauszahlung der Gewinnsteuer an das spanische Finanzamt abzuführen.

Da diese zu leistende Vorauszahlung unter Umständen einen höheren Betrag ergeben kann, als der Verkäufer an Gewinnsteuer zu zahlen hätte, ist es ratsam, jeden Einzelfall von einem Steuerberater prüfen zu lassen.

Außerdem prüft das Finanzamt die Werte der Übertragung, da teilweise Verkaufspreise unter dem Marktwert beurkundet werden. 

 

 

 

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben!                                                                                                              Stand 01/2022